Patentanwalt Peter Prünte, Augsburg
Patentanwalt Peter Prünte, Augsburg

Nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten gehört einerseits dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeit eines Arbeitnehmers, andererseits bestimmt das Patentgesetz, dass dem Erfinder, d.h. demjenigen, der die Erfindung gemacht hat, das Recht auf das Patent zusteht. Den sich daraus ergebenden Konflikt zwischen den widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer löst das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, indem es regelt, wem eine Diensterfindung, d.h. eine von einem Arbeitnehmer gemachte Erfindung, unter welchen Voraussetzungen gehört. Insbesondere klärt das Gesetz, wann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat, die in den Vergütungsrichtlinien geregelt ist.

Da die Regelungen des Arbeitnehmererfinderrechts unmittelbar die Rechte und Pflichten an einer Erfindung beeinflussen, kann eine Nichtbeachtung oder falsche Anwendung dieser Regelungen zu unerwünschten Ergebnissen und langwierigen Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen.

Wenn ein Arbeitnehmer unberechtigt eine Diensterfindung selber zum Schutzrecht anmeldet, stehen dem Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer Ansprüche auf Übertragung der Erfindung, Schadensersatz und Unterlassung zu. 

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